1.0 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen finden vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen von uns Anwendung, insbesondere auch auf Werklieferungsverträge, auf die gemäß § 651 BGB Kaufrecht Anwendung findet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden binden uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.0 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Ergänzungen und änderungen einer Bestellung, Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden, Garantien und sonstige Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindlich beschreibende Merkmale handelt. Sofern eine Leistungsbeschreibung vorliegt, stellt diese keine Garantie unsererseits dar.

2.2 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgeblich.

2.3 Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird oder die änderung für den Käufer unzumutbar ist.

2.4 Die Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten seitens des Käufers bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.6 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen sowie Zeichnungen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen und Zeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch zu einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Zweck benutzt werden.

3.0 Preise und Zahlungen

3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung respektive, soweit eine solche nicht vorliegt, die im Angebot enthaltenen Preise exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und Zölle, welche der Käufer gesondert zu zahlen respektive abzuführen hat.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum respektive Datum der Zahlungsaufforderung bzgl. der vertraglich vereinbarten Abschlags-/Teilzahlungen zu zahlen.

3.3 Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen.

3.4 Überschreitet der Käufer die eingeräumten Zahlungsfristen sind wir - ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf - berechtigt, Fälligkeitszinsen in banküblicher Höhe zu verlangen. Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Zahlungsverzuges des Käufers nach den gesetzlichen Regelungen.

3.5 Sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen - auch hinsichtlich etwaig vereinbarter Vorauszahlungen - nach Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt respektive ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist oder eine Kreditauskunft bei uns eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Käufers ergibt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, alle unsere Forderungen unabhängig von deren Laufzeit sofort fällig zu stellen.

3.6 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer, welche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Ferner ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.8 Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.

4.0 Lieferung / Liefertermine

4.1 Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich oder fernschriftlich vereinbart worden ist.

4.2 Die Angabe bestimmter Liefertermine durch uns steht unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die eigene Nicht- oder Falschbelieferung ist dem Käufer umgehend anzuzeigen.

4.3 Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Leistungshindernisses. Hierzu gehören auch Störungen in der Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörung und behördliche Anordnung. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden dem Käufer umgehend angezeigt. Sofern die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils respektive, sofern eine Teilleistung nicht im Interesse des Käufers liegt, hinsichtlich der gesamten Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die Lieferfristen verlängern sich ferner bei Vertragsänderungen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.4 Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die vom Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung verlangen, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

5.0 Versand und Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin, wobei der Auslieferungsort jedoch Italien, hier der jeweilige Standort der produzierenden Werft, ist.

5.2 Soll die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort verbracht werden, ist dies im Rahmen eines vom Kaufvertrag unabhängigen Transportauftrags zu vereinbaren. Das Transportrisiko, Transport- und notwendige Verpackungskosten, die Kosten der Transportversicherung sowie Kosten etwaiger Nebenleistungen trägt in diesem Fall der Käufer.

5.3 Bei Versand der Ware auf Verlangen/Wunsch des Käufers ist dieser verpflichtet, etwaig festgestellte Transportschäden dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.0 Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinen Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

6.2 Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt.

6.3 Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

6.4 Sollten offensichtliche Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme angezeigt worden sind, nicht innerhalb von 2 Wochen und nicht offenkundige Mängel nicht binnen eines Jahres nach Empfang der Leistung gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden, gilt die Leistung hinsichtlich solcher Mängel als vertragsgemäß erfolgt. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige gilt als fristwahrend.

6.5 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ist der Käufer zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen, zum Beispiel aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt.

6.6 Der Käufer hat dem Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort zum Zweck der Nachbesserung zu übergeben. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an diesem Ort nicht möglich, kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort auf Kosten des Käufers verlangen.

6.7 Hat ein Dritter eine Werksgarantie abgegeben, so sind die Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erst geltend zu machen, sofern eine außergerichtliche Geltendmachung aus der Werksgarantie gegenüber dem Dritten erfolglos war.

6.8 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß § 437 S.1,2 BGB verjähren bei neuen Sachen in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind demgegenüber ausgeschlossen, es sei denn sie begründen sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, welche die Erreichung des Vertragszweckes gefährden, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

7.0 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.

7.2 Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungs-erlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand - z. B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt - unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.

7.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung eines regelmäßigen Standortes zulässig.

7.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzung unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8.0 Sonstiges

8.1 Gerichtsstand ist der für den Sitz der Verkäuferin maßgebliche, d.h. das Amtsgericht Bielefeld respektive das Landgericht Bielefeld.

8.2 Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3 Verträge und ihre änderung bedürfen der Schriftform; ebenso die Aufhebung der Schriftform selbst.

8.4 Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz daraufhin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen.

8.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Solle eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird diese durch eine solche ersetzt, welche in rechtlich zulässiger Weise dem mit der jeweils unwirksamen Abrede verfolgten Zweck am nächsten kommt.